Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der Autobahn-Garage Zwahlen & Wieser AG, nachfolgend «Garage» genannt, Anwendung. Die Garage behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
Das Angebot der Garage richtet sich an Kunden in der Schweiz. Angebote der Garage sind gültig, solange sie von der Garage unterbreitet werden.
Verträge sind nur mit der Zustimmung der Geschäftsleitung der Garage verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der Zustimmung besteht nicht.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innert 5 Arbeitstagen ab Unterzeichnung schriftlich die Verweigerung der erklärt wird.
Für jede technisch eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise, Preisfaktoren o.ä., der durch die Garage angebotenen Leistungen, in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufzuführen sind.
Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden innert 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung durch die Garage als korrekt angesehen.
Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die Garage zu entrichten.
Wurde nichts anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Die Garage ist nicht dazu verpflichtet Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist die Garage dazu berechtigt einen angemessenen als Aufschlag zu erheben.
Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten durch die Herstellerin oder Importeurin geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Übergabe bei der Garage liegen.
Der Rechnungsbetrag für Neu- oder Occassionsfahrzeuge ist grundsätzlich vor Abnahme und Übergabe des Fahrzeuges zur leisten. Rechnung für Service, Werkstatt etc. sind je nach Höhe des zu erwartenden Betrags, ganz oder teilweise, im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei der Abholung, vor Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 30 Tagen nach Übergabe bzw. Empfang der Rechnung fällig.
Die Zahlung der Rechnung ist per Banküberweisung in Schweizer Franken zu leisten. Bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5'000.- kann auch per Kreditkarte, Debitkarte und in Bargeld bei uns am Terminal bezahlt werden.
Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu entrichtenden Betrage kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die Garage ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Garage nach Ablauf der Zahlungsfrist von 10 Tagen ohne weitere Mahnung die Forderung zu 5,0% verzinsen. Pro Mahnung an den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- fällig.
Die Garage ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Garage gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.
Sollte der Kunde die Ware oder Leistung trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Übernahme vorbehält.
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Übernahme, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Waren und Leistungen der Garage zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag für denselben Mangel erlischt der Gewährleistungsanspruch. Die Garage ist nicht verpflichtet, Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.
Sollte ein erheblicher Mangel trotz dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten bei Fahrzeugen folgende Nutzungsentschädigungen:
Ein bereits bezahlter Betrag wird mit 5,0% verzinst. Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der Garage nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Garage über.
Sofern das Fahrzeug oder Produkt noch über eine bestehende Werksgarantie verfügt, übernimmt die Garage die entsprechenden Leistungen gemäss den gültigen Herstellervorgaben. Falls keine Herstellergarantie vorhanden ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von zwei Jahren, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Die Garantiepflicht entfällt in folgenden Fällen:
1. Das Fahrzeug wurde unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut (z.B. Tuning).
2. Die Betriebsanleitung wurde nicht beachtet.
3. Technische Service-Massnahmen des Herstellers wurden nicht rechtzeitig und ohne triftigen Grund durchgeführt, nachdem sie bekannt wurden.
Die Garage kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein vertragskonformes Fahrzeug oder Produkt liefern.
Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist des Fahrzeugs oder Produkts. Für ersetzte Teile gilt jedoch eine neue Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer, beginnend ab dem Datum der Nachbesserung oder von einem Jahr, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
Die Darstellung der Produkte der Garage durch Kataloge, Preislisten ist für die Garage unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.
Fahrzeuge sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Garage ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich die Garage das Recht vor, das überlassene Fahrzeug gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die Garage berechtigt, das Fahrzeug ohne Einbeziehung des Betreibungsamtes freihändig zu versilbern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Garage dem Kunden ausgezahlt.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs, bzw. des Produkts erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Preises an den Kunden. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch Mahnung der Garage in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird die Forderung zu 5,0% verzinst.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Akontozahlung in Verzug, so kann ihm die Garage eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Garage berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 15,0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages, so kann die Garage für die Nutzung des Fahrzeugs oder Produkts eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Garage strebt an, dass Produkte zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben werden können. Bei diesem handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Darum kann die Garage nicht für mögliche Schäden aus entstandener Lieferung haftbar gemacht werden.
Wenn ein fester Liefertermin zugesichert wurde, übernimmt die Garage keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Garage zu vertreten ist. Die Haftung entfällt insbesondere bei Force Majeure, Streiks, Boykotten, Lieferverzögerungen seitens des Herstellers sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbauwünsche des Kunden. Der Kunde kann aufgrund solcher Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Garage geltend machen.
Sollte das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der Garage zuzuschreiben, muss der Kunde die Garage schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten in Verzug setzen. Bietet die Garage dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein vertragskonformes Ersatzfahrzeug gegen Sicherstellung des vereinbarten Preises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die Garage die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht der Garage zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die Garage ein Verschulden trifft.
Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des Preises wird die Garage wie folgt vorgehen:
1. Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
2. Es wird eine Nachfrist von 15 Tagen gesetzt.
3. Nach Ablauf dieser Frist behält sich die Garage vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die Garage auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15,0% des vereinbarten Preises fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die Garage zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen.
Die Haftung der Garage ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies schliesst auch die persönliche Haftung für Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfe der Garage für durch sie verursachte Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Garage, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.
Die Garage übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der Garage jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder anderen, zwingenden und nicht wegbedingbaren gesetzlichen Normen erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die Garage entsprechend.
Die Haftung der Garage für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.
Sofern das Fahrzeug des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die Garage vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug oder anderen Produkten, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren und Turboladern, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen können. Die Garage schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf solche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus.
Falls der Kunde der Garage Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Garage haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist, gesetzlich grösstmöglich, ausgeschlossen.
Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden.
Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Personendaten zum Zweck des Marketings auch an die Importeurin, die Herstellerin, andere Gesellschaften und/oder an Partner oder Dienstanbieter, auf welche die Herstellerin zur Bearbeitung der Personendaten angewiesen ist, weitergegeben werden, die ihren Sitz auch im Ausland haben können.
Soweit Personendaten ins Ausland bekanntgegeben und/oder im Ausland bearbeitet werden, erfolgt diese Bekanntgabe und/oder Bearbeitung in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. Der Kunde kann seine Einwilligung in die beschriebene Bearbeitung seiner Personendaten jederzeit untersagen.
Der Kunde hat das Recht, Zugang zu seinen Daten zu verlangen. Er darf zudem verlangen, dass seine Daten berichtigt oder gelöscht werden. Er kann sich, ohne Gründe angeben zu müssen, der Verarbeitung seiner Daten widersetzen, wenn er keine Direktwerbung erhalten möchte oder in anderen Fällen, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, und verlangen, dass die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird. Der Kunde kann verlangen, dass ihm eine Kopie seiner Daten in einem strukturierten und gängigen Format zur Verfügung gestellt wird. Um diese Rechte auszuüben oder zusätzliche Informationen zu erhalten, wendet sich der Kunde an Impunix per E-Mail an privacy@impunix.ch Betreff «Datenschutz» oder direkt an seinen Kundenbetreuer.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB, so weit, wie möglich erreicht wird.
Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Garage, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
Es gilt dispositives schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
Diese AGB treten am 01.05.2025 in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Garage.
Die Garage behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die marken- und urheberrechtlichen Bestimmungen zu respektieren und insbesondere die Marken sowie das Bildmaterial der Garage und ihrer Lieferanten nicht rechtswidrig zu nutzen. Jegliche widerrechtliche Verwendung durch den Kunden wird nicht durch die Garage genehmigt.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neu- und Occasionsfahrzeug, sowie Eintauschfahrzeugen durch die Garage.
Bei Neufahrzeugen kann es zu Abweichungen zwischen Produktdarstellung und -beschreibung zum tatsächlichen Fahrzeug kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.
Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, entsprechen die Produktdarstellung und die Produktbeschreibung dem Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich und in keinem Fall beabsichtigt.
Im Vertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.
Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht als "Neuwagen" oder ähnlich zu bezeichnen, wenn er es weiterverkauft.
Zum Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.
Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei ist über das Fahrzeug zu verfügen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning etc. von sich aus offen.
Treten nicht offen gelegte, dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer innert 7 Tagen nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.
Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese weder offengelegt noch dokumentierte beziehungsweise verschwiegen wurden. Nimmt die Garage diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt diese zum üblichen Ansatz für Reparaturen. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.
Ab dem Zeitpunkt der angezeigten Übergabebereitschaft gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunde über, unabhängig davon, ob das Fahrzeug an diesem Tag übernommen wird oder nicht. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung über.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit unseren Service-, Carosserie- und Werkstattangeboten.
Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der Garage die zu behebenden Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und durch den Kunden bestätigt.
Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Servicekampagne vorgegeben ist, wird die Fahrzeugsoftware, während des Aufenthalts in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Individuelle Fahrzeugdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt, gesichert. Dennoch empfiehlt die Garage dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potenziellen Datenverlust zu vermeiden. Die Garage haftet nicht für solchen Datenverlust.
Im Werkstattauftrag werden auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die Garage ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach Aushändigung gebunden.
Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind. Übersteigen diese mehr als 10% der Gesamtkosten des Auftrags, holt die Garage vorab telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der Garage eine Telefonnummer zur Verfügung steht, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Falls die Garage den Kunden 3 mal, im Abstand von mind. 15 min nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind. Sind die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig unter 10% des Gesamtauftrags, geht die Garage davon aus, dass der Kunde zustimmt, und ist nicht verpflichtet, die Zustimmung vorher einzuholen.
Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Garage behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Ansonsten gelten die von der Garage veranschlagten Preise und Sätze gemäss einer separaten Preisliste; falls nicht vorhanden, gelten die üblichen Preise und Sätze am Ort.
Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten und Gefahr. Dabei ist die Haftung gemäss den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB, ausgeschlossen.
Der Kunde muss das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sind, verkürzt sich diese Frist auf zwei Arbeitstage.
Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt in der entsprechenden Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug gehen mit der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtage, abholt, ist die Garage berechtigt, das Fahrzeug ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die Garage ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 10.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände verbleibt. Beschränkung der Gewährleistung für Auf- und Umbauten.
Tritt der Kunde nach Vertragsschluss vom Vertrag zurück, so hat er jegliche, durch die Garage getätigten Aufwände zu ersetzen. Mind. wird jedoch eine Pauschale iHv. CHF 250.- erhoben für die Umtriebe der Vorbereitung, Schadenbegutachtung, Offertstellung etc. Wurden aufgrund des Auftrags Ersatzteile, Materialien o.ä. beschafft, um diesen erfüllen zu können, hat der Kunde die Aufwände, insb. die Materialkosten der Garage zu ersetzen. Alternativ steht es dem Kunden zu, die beschafften Teile oder Materialien zu erwerben. Der Betrag richtet sich sowohl beim Ersatz für Aufwand als auch beim Kauf nach den marktüblichen Preisen für Endkonsumenten.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteilen der Garage.
Um sicherzustellen, dass keine Falschlieferung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung des Produkts für das betreffende Fahrzeug vor der Bestellung zu prüfen. Nach Erhalt der Lieferung des bestellten Produkts ist der Kunde verpflichtet, dieses auf Übereinstimmung mit der Bestellung, Typennummer, offensichtliche Abweichungen in Abmessung, Form und Material vor Verwendung, Bearbeitung oder Einbau zu überprüfen und gegebenenfalls mit der Garage Kontakt aufzunehmen.
Reklamationen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung der Produkte sowie etwaiger Schäden müssen sofort nach Erhalt der Sendung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, bei Teillieferungen innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der letzten Teillieferung, schriftlich, bei der Garage eingereicht werden. Die notwendigen Unterlagen zur Nachweisführung der Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Schäden sind beizulegen. Im Falle berechtigter und fristgerechter Reklamationen beschränkt sich die Verpflichtung der Garage nach eigenem Ermessen auf die Nachlieferung fehlender Produkte oder den Austausch falsch gelieferter oder mangelhafter Produkte.
Retouren werden nur in der Originalverpackung und neuwertigem Zustand akzeptiert. Eine Retoure wird nur angenommen, wenn diese innert 5 Tagen nach Erhalt der Lieferung erfolgt. Wurde das Produkt dem Kunden direkt geliefert und wünscht dieser die Abholung, so hat er die Garage darüber schriftlich innert 24 Stunden in Kenntnis zu setzen. Artikel mit Einbauspuren oder beschädigter Originalverpackung sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Falls Austauschteile erworben wurden, müssen diese vorab gereinigt werden. Aggregate sind ohne Öl zurückzugeben. Pyrotechnische Teile und elektronisches Zubehör werden versiegelt oder eingeschweisst geliefert. Eine Retoure ist nur bei ungeöffneter Verpackung möglich.
Schwere Teile müssen bei Rücksendung in der untersten Lage verpackt werden, leichte Teile hingegen in der obersten Lage, jeweils ohne Beschädigung oder Überlastung. Wünscht der Kunde eine Bestellung an die Garage per Lieferdienst zurückzusenden, so hat dieser die Garage vorläufig zu kontaktieren. Innert angemessener Frist wird die Garage die Abholung der gelieferten Produkte durch einen von ihr benannten Dienstleister, alternativ durch sie selbst, organisieren. Die Kosten der Rücknahme gehen zu Lasten des Kunden. Ebenfalls ist die Garage berechtigt, statt einer Rückgabe des bezahlten Betrages dem Kunden ein Guthaben für Dienstleistungen und Produkte der Garage einzuräumen. Die Höhe des Guthabens bemisst sich anhand des bezahlten Betrags, abzüglich der mit der Rücknahme verbundenen Kosten.
Flüssigkeiten sind immer stehend zu lagern, versenden oder zu transportieren.
Die Rücksendung ist ausreichend zu frankieren. Unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen.
Folgende Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen:
Nutzen und Gefahr gehen am Tag der der angezeigten Übergabebereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in jedem Fall mit der Besitzübertragung auf den Kunden über.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit Angebot an Ersatz- bzw. Servicefahrzeugen.
Ist der Einsatz eines Fahrzeuges vereinbart, so beginnt dieser mit der Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die Garage unmittelbar zu informieren. Für die Verspätungszeit sind die Tarife gemäss Preisliste zu entrichten und je nach Anschlussmiete eine Entschädigung für Umtriebe und entstandene Kosten.
Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges hat während der Öffnungszeit, alternativ mit der Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeuges eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in ordnungsgemässem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug mit vollem Tank bzw. voll geladener Batterie übernommen zu haben.
Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem Zustand an die Garage zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Rechnung gestellt. Der Tank bzw. die Batterie wird zu Lasten des Kunden mit einem angemessenen Zuschlag von 20,0% zzgl. CHF 20.- Bearbeitungsgebühr aufgefüllt bzw. aufgeladen.
Das Fahrzeug darf nur von Personen gefahren werden, die von der Garage zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind und einen in der Schweiz anerkannten Führerausweis besitzen. Übungsfahrten, Rennen oder Umzüge sind untersagt. Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinen gültigen Führerausweis oder wird durch diesen eine Person ohne gültigen Führerausweis zum Führen des Fahrzeugs ermächtigt, so hat der Kunde eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens 5'000 zu entrichten.
Der Kunde bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen.
Im Fahrzeug ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Fahrzeug ist nicht gestattet. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen mitzuführen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der Garage mitgenommen werden.
Bei einem Unfall hat der Kunde unverzüglich die Garage und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der Garage zu übergeben. Mündliche oder schriftliche Zusagen an Dritte sind zu unterlassen und bleiben für die Garage unbeachtlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Fahrzeuges erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der Garage zu halten.
Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich abzustimmen und nur durch eine von der Garage zuvor dem Kunden benannte Werkstatt durchzuführen. Ohne Zustimmung der Garage dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden, und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde die Rechnung an die Garage zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.
Die Garage hat für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen übernehmen die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall einen Selbstbehalt von je CHF 1'000.– trägt – sowohl für die Haftpflicht- als auch für die Kaskoschäden. Zusätzlich kann die Garage eine pauschale Umtriebsentschädigung von CHF 500.– in Rechnung stellen. Weitere Schäden können bei entsprechendem Nachweis geltend gemacht werden.
Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunde zu nehmen. Der Kunde bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Garage gestattet. Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch die Fahrt ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
Falls das vereinbarte Fahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sorgt die Garage für angemessene Mobilität, z.B. ein passendes proBike. Trifft die Garage kein Verschulden, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die mit der Garage abgeschlossenen Verträge zur Reifeneinlagerung.
Der Kunde übergibt die Reifen der Garage zur Einlagerung. Die Einlagerungsdauer wird im wesentlichen Vertragsteil vereinbart. Während der Einlagerung verbleiben die Reifen im Eigentum des Kunden. Vor der Einlagerung werden die Reifen auf Mängel durch die Garage geprüft und dokumentiert. Während der Einlagerung hat die Garage die Pflicht sorgfältig mit den Reifen umzugehen und diese sachgemäss unterzubringen.
Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der eingelagerten Reifen verlangen. Wurden Reifen vor Ende des Vertrages zurückverlangt, so werden Kosten bis Vertragsende verrechnet. Bei der Rückgabe hat der Kunde die Reifen auf Mängel zu prüfen. Bestehen zum Zeitpunkt der Rücknahme Mängel, die nicht zum Zeitpunkt der Einlagerung vorlagen, sind diese schriftlich innert 7 Tagen zu rügen. Ansonsten gelten etwaige Mängel als genehmigt und können nicht mehr beanstandet werden.
Treten durch die Einlagerung entstandene Schäden erst nach Übergabe zutage, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten schriftlich bei der Garage zu rügen. Wurde dies unterlassen oder nicht zeitgemäss gerügt, so gelten entsprechende Mängel als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.
Werden Reifen nach Ablauf der Vertragsdauer nicht abgeholt, so wird angenommen, dass der Kunde den Vertrag erneuert. Sind in der Zwischenzeit die Kosten der Garage angestiegen, kann der Preis um einen angemessenen Betrag angepasst werden. Die Garage kann jedoch, sofern sie den Vertrag nicht erneuern will, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung ansetzen. Pro Tag, an dem die Reifen zusätzlich aufbewahrt werden, fällt eine Gebühr von CHF 10.- an. Holt der Kunde die Reifen nicht innerhalb von 10 Tagen ab, so hat die Garage das Recht die Reifen freihändig zu versilbern.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit unserem Pannendienst der Garage, sofern keine spezifischen AGBs durch den Pannendienst vorgelegt werden.
Die Garage bietet Pannendienst für verschiedene Dienstleister an.. Die Pannendienstleistung wird an uns über die verschiedenen Hotlines vermittelt. Sie können uns aber auch direkt kontaktieren, sieh unten Ziff. 8 AGB Pannendienst (eigene Dienstleistung).
Um die Pannendienstleistung in Anspruch nehmen zu können, muss sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Panne auf einer für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Strasse bzw. einem zugänglichen Parkplatz befinden. Bei Inanspruchnahme des Pannendienstes sollte, wenn vorhanden, die Versicherung oder Pannendienstmitgliedschaft angegeben werden. Ansonsten wird ein Depot in Höhe der Kosten der Hilfeleistung zur Sicherung verlangt. Dieses kann innerhalb von bis zu 6 Monaten nach der Hilfeleistung zurückgefordert werden, wenn andere Leistungserbringer die Zahlung übernehmen.
Die Kosten für die Pannenhilfe und allfälliges Abschleppen richtet sich nach den Vorgaben der entsprechenden Hotline. Dazu gehören insbesondere, ob und in welchem Umfang der Weg zum Pannen- bzw. Unfallsort, die Arbeit vor Ort und spätere Dienstleistungen durch den Pannendienstanbieter gedeckt sind. Kann die Fahrt nicht sicher fortgesetzt werden, organisiert die Garage den Abtransport des Fahrzeugs. Die Kosten werden gemäss den Richtlinien des Pannendienstanbieters verrechnet. Pannenhilfe wird nur geleistet, sofern der Kunde während der Behebung der Panne bzw. des Unfalls anwesend ist. Der Pannenhelfer kann verlangen, dass der Pannenbericht durch den Kunden unterzeichnet wird.
Der Kunde ist verpflichtet, vor dem Transport die Fahrzeugschlüssel abzugeben, den Bestimmungsort schriftlich zu bestätigen und den Empfang des Fahrzeuges sicherzustellen. Allfällige Ansprüche Dritter sind vom Kunden vorgängig zu begleichen.
Sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, erfolgt das Abschleppen auf Kosten und Gefahr des Kunden, die Haftung der Garage richtet sich nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Pannendienst der Garage.
Die Garage bietet Pannendienstleistungen unter eigenem Namen an. Um die Pannendienstleistung in Anspruch nehmen zu können, muss sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Panne auf einer für den Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Strasse bzw. einem zugänglichen Parkplatz befinden. Bei Inanspruchnahme des Pannendienstes sollte, wenn vorhanden, die Versicherung oder Pannendienstmitgliedschaft angegeben werden. Ansonsten wird ein Depot in Höhe der Kosten der Hilfeleistung zur Sicherung verlangt. Dieses kann innerhalb von 6 Monaten nach der Hilfeleistung zurückgefordert werden, wenn andere Leistungserbringer die Zahlung übernehmen.
Der Kunde hat die Garage über die Pannendiensthotline (+41 32 387 30 30) zu kontaktieren. Auskunft bzgl. Zweck, den Rechten des Kunden usw. gibt die Datenschutzerklärung, welche auf der Webseite der Garage aufgeschaltet ist.
Zur Erbringung der Dienstleistung müssen insbesondere Angaben zum Ort der Panne, zur Person des Kunden, zum Ausmass des Schadens und zu allfälligen Gefahren bei der Leistungserbringung gemacht werden (z.B. auslaufender Treibstoff). Die Garage behält sich vor weitere Angaben zur Erbringung der Dienstleistung vom Kunden zu verlangen. Verweigert der Kunde für die Reparatur notwendige Angaben, so ist die Garage berechtigt die Dienstleistung zu verweigern und bereits erbrachte Leistungen dem Kunden zu verrechnen.
Die Garage ist berechtigt vom Kunden bei Kontaktaufnahme die Hinterlegung einer Kreditkarte zu verlangen und einen pauschalen Ansatz angemessener Höhe zu blockieren. Gibt der Kunde keine gültige Kreditkartennummer an oder kann der pauschale Ansatz nicht blockiert werden, so ist die Garage nicht zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet.
Nach Ankunft schätzt die Garage das Ausmass des Schadens und der voraussichtlichen Kosten. Darüber erteilt sie dem Kunden Auskunft. Kann die Reparatur vor Ort geleistet werden, ist die Garage berechtigt Bezahlung vor Ort zu verlangen.
Können notwendige Reparaturen vor Ort nicht abgeschlossen werden, nimmt die Garage für den sicheren Transport des Fahrzeugs notwendige Massnahmen vor. Wünscht der Kunde die Erbringung der Abschleppdienstleistung durch eine Drittpartei, so verrechnet die Garage dem Kunden die entstandenen Kosten vor Ort und ist berechtigt sofortige Bezahlung zu verlangen.
Wird die Abschleppung durch die Garage erbracht, so wird diese sowohl den Unfallort als auch das Fahrzeug dokumentieren und fotografieren. Die Dienstleistung wird nur erbracht, wenn der Kunde das Protokoll unterzeichnet und hiermit bestätigt, dass sowohl das Protokoll als auch die Bilder korrekt sind. Im Protokoll werden u.a. jegliche bereits erbrachten Dienstleistungen und verwendeten Materialien bzw. Ersatzteile, der Zustand des Fahrzeugs, die Zustellungsadresse und die notwendigen Angaben des Kunden, inklusive der Rechnungsadresse o.ä. angegeben.
Mit Unterzeichnung des Protokolls nimmt der Kunde ausserdem von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis und stimmt diesen zu. Insbesondere anerkennt er dabei die Bestimmungen zum Retentionsrecht, geregelt in Ziff. 1.10 welches der Garage, ausdrücklich, eingeräumt wird. Ausserdem räumt er der Garage das Recht ein, entsprechende Sicherheiten zur Deckung des Rechnungsbetrags zu verlangen. Dazu kommen insbesondere das Leisten eines Depots oder eine Blockierung eines angemessenen Betrags auf der Kreditkarte des Kunden infrage.
Die Abschleppung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, wobei die Haftung der Garage gemäss dem Haftungsausschluss dieser AGB, geregelt in Ziff. 1.14 beschränkt wird.
Zur Erbringung der Reparatur sind neben dem allgemeinen Teil dieser AGB, geregelt in Ziff. 1, die Bestimmungen zu «Service, Karosserie und Werkstatt», geregelt in Ziff. 3 anwendbar.
Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB unter Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die Leistungen in Bezug auf die Nutzung der Waschanlage der Garage.
Beachten sie bitte unbedingt die angebrachten Benutzungshinweise.
Die Garage gewährleistet eine ordnungsgemässe, schonende und gefahrlose Reinigung der Fahrzeuge nach dem Stand der allgemeinen Waschanlagentechnik zum Zeitpunkt der Benutzung der Waschanlage. Massgeblich für die ordnungsgemässe Reinigung sind dabei einerseits der Verschmutzungsgrad und das für die Reinigung gewählte Waschprogramm sowie andererseits die Leistung, die von einer vollautomatischen Waschanlage nach dem Stand der Technik und allgemeinen Waschanlagentechnik üblicherweise erwartet werden kann.
Eventuelle Nachbesserungsansprüche wegen ungenügender Reinigung sind sofort nach Verlassen der Anlage geltend zu machen, andernfalls sind diese Ansprüche verwirkt. Die Garage behält sich das Recht auf Nachbesserung ausdrücklich vor. Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich möglich. Der Haftungsausschluss dieser AGB gibt hierzu Aufschluss.
Der Kunde ist verpflichtet, das Personal auf alle Umstände, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen können, rechtzeitig aufmerksam zu machen. Dies gilt insbesondere für nicht ordnungsgemäss angebrachte Fahrzeugteile (z. B. Zierleisten, Rückspiegel, Antennen, Spoiler, Nebelscheinwerfer, Blinker, Scheinwerferwischanlage) oder Teile, die nicht zur Serienausstattung gehören. Ein Einsteigen während des Waschvorgangs ist streng verboten und zu unterlassen. Unterlässt es der Kunde das Personal auf wesentliche Umstände und Gefahrenquellen hinzuweisen oder Anweisungen des Betreibers bzw. des Personals zu befolgen, wird die Haftung für hieraus resultierende Schäden vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Garage haftet dem Kunden für allfällige Schäden nur insoweit, als diese auf Umständen beruhen, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können und auf grobes Verschulden oder Vorsatz der Garage zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist jedoch die Haftung für Schäden, die durch Nichtbeachtung von angebrachten Benutzungshinweisen entstehen. Die Haftung für mittleres und leichtes Verschulden ist ebenfalls ausgeschlossen.
Bei Schäden, die durch den Waschvorgang in der Waschanlage entstanden sind, haftet die Garage bei nachgewiesenem grobem Verschulden oder Vorsatz und sofern kein Ausschlussgrund vorliegt, nur für den unmittelbaren Schaden, sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Folgeschäden werden nicht ersetzt.
Die Haftung für die Beschädigung von Anbauteilen (inklusive serienmässiger Anbauteile) insb. an der Karosserie angebrachte Teile, z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Zusatzscheinwerfer etc. sowie dadurch verursachte Lack- und Kratzerschäden an anderen Teilen bleibt ausgeschlossen, es sei denn, die Garage hat hierbei die erforderliche Sorgfalt schuldhaft in hohem Masse verletzt.
Die Nutzung der Waschanlage erfolgt auf eigenen Gefahr und die Garage übernimmt keine Haftung für Schäden an folgenden Fahrzeugteilen: Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 32 cm, Reifen mit einer Höhe von weniger als 5,5 cm, Fahrzeuge mit einer Bodenfreiheit von weniger als 9 cm, Fahrzeuge mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,90 m, Fahrzeuge mit einer Gesamtbreite von mehr als 2,25 m unter Einbezug der ausgeklappten Spiegeln, Felgen mit überstehendem Felgenhorn, Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen, Fahrzeuge mit nicht werksseitig montierten oder nachgerüsteten Fahrzeugteilen sowie Schäden, die durch Fahrzeugsensoren (z.B. Scheibenwischer) ausgelöst werden. Ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden an eloxierten oder folierten Teilen, Spiegelschalen, Tankklappen und Klappen für den Elektroanschluss und tiefgezogenen Radhäuser.
Während des Waschvorgangs ist das Betreten der Waschhalle und das Einsteigen in das Fahrzeug strengstens verboten. Vor Start des Waschprogramms hat der Kunde sicherzustellen, dass keine Menschen oder Tiere sich weiterhin im Fahrzeug befinden. Für Schäden, welche auf Widerhandeln gegen diese Bestimmungen oder Hinweise, welche in der Waschanlage angebracht wurden, zurückzuführen sind, übernimmt die Garage keine Haftung.
Ansprüche auf Ersatz von offensichtlichen Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vor dem Verlassen des Betriebsgeländes am Empfang gemeldet worden ist.